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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.05.1988 - 7 B 79.88   

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BVerwG, 20.05.1988 - 7 B 79.88 (https://dejure.org/1988,1392)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.1988 - 7 B 79.88 (https://dejure.org/1988,1392)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 (https://dejure.org/1988,1392)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begünstigender Verwaltungsakt - Widerruf - Frist - Bescheid - Aufhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 822
  • DVBl 1989, 41
  • DÖV 1988, 975
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1988 - 7 B 79.88
    Denn die Jahresfrist des § 116 Abs. 4 LVwG (= § 48 Abs. 4 VwVfG) beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme - oder im Falle des § 117 Abs. 2 Satz 2 LVwG (= § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) die für den Widerruf - außerdem erheblichen Tatsachen bekannt sind; der Fristbeginn setzt damit auch die Kenntnis der für eine sachgerechte Ermessensausübung erforderlichen Gesichtspunkte voraus (BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 19. Dezember 1984, BVerwGE 70, 356, 362 f.).
  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    (3) Soweit das BSG und im Anschluss daran das BVerwG entschieden haben, dass ein zweiter Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid nur innerhalb der Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergehen darf, betraf dies nur Fälle, in denen der erste Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid während des gerichtlichen Verfahrens aufgehoben und entweder durch einen erneut belastenden Verwaltungsakt ersetzt worden ist oder noch gar kein zweiter Rücknahmebescheid ergangen war (BSG vom 27.7.1989 - 11/7 RAr 115/87 - BSGE 65, 221 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSG vom 27.7.1989 - 11 RAr 7/88 - SozR 4100 § 103 Nr. 42; BSG vom 15.2.1990 - 7 RAr 28/88 - BSGE 66, 204 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1; BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 10; BVerwG vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199, 203 f = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 - juris RdNr 15; anders noch BSG vom 26.8.1987 - 11a RA 30/86 - BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr. 39 - juris RdNr 23; BSG vom 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 - BSGE 63, 37, 43 = SozR 1300 § 45 Nr. 34 S 112, wonach es auch nach Ablauf der Jahresfrist ausreicht, wenn der neue Bescheid unverzüglich bzw alsbald nach Aufhebung des ersten Bescheides erlassen wird; anders auch zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG BVerwG vom 20.5.1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 = juris RdNr 3; BVerwG vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230, 238 = Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 2 - juris RdNr 30) oder in denen der erste Bescheid gar nicht wirksam bekanntgegeben worden war (BSG vom 2.7.1997 - 9 RV 14/96 - BSGE 80, 283 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 19) .
  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Wird die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben, so läuft die Jahresfrist für eine erneute Rücknahme oder einen erneuten Widerruf aus demselben Rücknahme- oder Widerrufsgrund neu; die Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung finden insofern keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30).

    Dem Vorstehenden steht die Rechtsprechung des 7. und des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 4 f.; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30 ff.).

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Wird der erste Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben, weil die Behörde bei Erlass dieses Bescheids nach Auffassung von Widerspruchsbehörde oder Verwaltungsgericht bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt hat, die ihr - aus welchen Gründen auch immer - nicht bekannt waren, erlangt die Behörde erst mit Kenntnis dieser Auffassung die für den Fristbeginn erforderliche vollständige Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts (Beschluss vom 20. Mai 1988 - BVerwG 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 5 = NVwZ 1988, 822).
  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 6.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Wird die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben, so läuft die Jahresfrist für eine erneute Rücknahme oder einen erneuten Widerruf aus demselben Rücknahme- oder Widerrufsgrund neu; die Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung finden insofern keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30).

    Dem Vorstehenden steht die Rechtsprechung des 7. und des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 4 f.; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30 ff.).

  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 7.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Wird die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben, so läuft die Jahresfrist für eine erneute Rücknahme oder einen erneuten Widerruf aus demselben Rücknahme- oder Widerrufsgrund neu; die Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung finden insofern keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30).

    Dem Vorstehenden steht die Rechtsprechung des 7. und des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 4 f.; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30 ff.).

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 115/87

    Anwendung des § 48 SGB X , Fristbeginn

    Gleichwohl soll vieles dafür sprechen, daß nach Auffassung des Großen Senats des BVerwG die fristauslösende Entscheidungsreife nach einer gerichtlichen Aufhebung eines fristgemäßen Rücknahme- oder Widerrufsbescheides wegen unzureichender Ermessensausübung erst nach Kenntnis der Entscheidungsgründe gegeben sei, weil erst sie der Behörde im Sinne des angeführten Beschlusses "vollständige Kenntnis" über die für die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen verschaffe (BVerwG vom 20. Mai 1988 - 7 B 79/88 - DÖV 1988, 975; ähnlich BSG SozR - 11.
  • OVG Saarland, 27.04.2007 - 1 R 22/06

    Rechtscharakter von Besoldungszahlungen an Beamte - Rückforderung von Bezügen -

    Es gelte nach wie vor die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.1988 - 7 B 79.88 - vertretene Rechtsauffassung, wonach fristauslösende Entscheidungsreife im Sinne von § 48 Abs. 4 SVwVfG nach einer gerichtlichen Aufhebung eines fristgemäßen Rücknahmebescheides wegen unzureichender Ermessensausübung erst nach Kenntnis der Entscheidungsgründe gegeben sei.
  • BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95

    Verwaltungsrverfahrensrecht - Rücknahme rechtswidriger begünstigender

    Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das zur Aufhebung eines ersten Rücknahmebescheides führt, kann der Rücknahmebehörde (neue) Tatsachen in diesem Sinne zur Kenntnis bringen, die für die Ausübung des Rücknahmeermessens von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1988 - BVerwG 7 B 79.88 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 5 = NVwZ 1988, 822 )).

    Dem Beschluß des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1988 (a.a.O.) vermag der erkennende Senat - im Gegensatz zum Beklagten - nichts anderes zu entnehmen.

  • VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 261/18

    Widerruf eines Zuwendungsbescheides

    Notwendig ist, dass dem Amtswalter alle erheblichen Tatsachen positiv bekannt sind (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 211); der Fristbeginn setzt damit auch die Kenntnis der für eine sachgerechte Ermessensausübung erforderlichen Gesichtspunkte voraus (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1988 - 7 B 79/88 - juris Rn. 3).

    Es handelt sich um eine Entscheidungsfrist, innerhalb derer der Amtswalter sich "vollständige Kenntnis" über die Tatsachen verschaffen muss (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1988 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2012 - 4 S 546/11

    Wahlbeamter; Strafverurteilung; Rückforderung von Versorgungsbezügen

    Erst dieses Wissen versetzt sie in die Lage, auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage über die Ausübung der Rücknahmebefugnis zu entscheiden und ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß auszuüben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.1988 - 7 B 79.88 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 5; Urteil vom 19.12.1995, a.a.O.).
  • BSG, 27.07.1989 - 11 RAr 7/88

    Verfügbarkeit eines Studenten, Rücknahme eines Verwaltungsaktes wegen fehlender

  • VG Düsseldorf, 19.05.2008 - 13 K 2072/07
  • BSG, 31.01.1995 - 1 RK 6/94

    Rückzahlung von Krankengeld an die Krankenkasse; Rücknahme einer

  • VGH Bayern, 27.02.2007 - 4 ZB 06.799

    Kommunaler Finanzausgleich

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 1 ZB 18.555

    Nichtzulassung der Berufung - Rücknahme der Verlängerung eines Vorbescheids für

  • BVerwG, 25.09.1998 - 3 B 109.98

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels -

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 111/87
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2010 - 3 M 419/10

    Widerruf von Produktionsgenehmigungen für Fleischerzeugnisse

  • VG Ansbach, 13.01.2009 - AN 1 K 08.00751

    Rücknahme der Anerkennung eines Dienstunfalls; Versagung der Gewährung von

  • VG Ansbach, 13.01.2009 - AN 1 K 08.01172

    Rücknahme der Anerkennung eines Dienstunfalls; Versagung der Gewährung von

  • VG München, 22.03.2018 - M 12 K 17.2783

    Fehlerhafte Berechnung der für die Startgutschrift maßgeblichen Zeiten

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1989 - 4 S 954/89

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Beginn der Jahresfrist

  • VG Würzburg, 04.10.1990 - W 3 K 89.713

    Einzug eines Vertriebenenausweises ; Freiwillige Namensänderung bzw.

  • VG Ansbach, 29.01.2008 - AN 1 K 06.00726

    Rücknahme eines Dienstunfallanerkennungsbescheides nach Ablauf der Jahresfrist

  • VG Braunschweig, 09.01.2008 - 2 A 179/07
  • OVG Niedersachsen, 28.01.1998 - 4 L 6021/96

    Jahresfrist für die Aufhebung eines rechtswidrigen; Aufhebung; Jahresfrist;

  • VG Regensburg, 29.07.1992 - RN 1 K 91 2063

    Frist für die Rücknahme eines Ermessensverwaltungsaktes über die Gewährung von

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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 18.01.1989 - 7 B 79.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,24104
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OVG Berlin, Entscheidung vom 18. Januar 1989 - 7 B 79.88 (https://dejure.org/1989,24104)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostentragung durch den Mieter; Baukostenzuschuß; Mietpreisbindung, Altbau; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; bauliche Maßnahmen; Kostentragung durch den Mieter

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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